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Pressemitteilung

Ausbildungsreform Psychotherapie: DPV für mehr Praxisanteile und Verfahrensbezug

Stellungnahme der DPV zum Kabinettsentwurf eines
Psycho­therapeutenausbildungsreformgesetzes vom 27.02.2019


Berlin, 16. März 2019. Die Deutsche Psychoanalytische Vereinigung (DPV), die seit über 50 Jah­ren Ärzte und Psychologen in den psychoanalytisch begrün­deten Verfahren, Analyti­sche und Tie­fenpsychologisch fundierte Psychothera­pie, ausbildet, sieht im Kabinettsent­wurf, in dem zen­tra­le Anregungen der DPV aufgenommen wurden, eine deutliche begrü­ßenswerte Verbesserung im Ver­gleich zum Referentenentwurf.


Aus den Begründungen zum Kabinettsentwurf werden die Intentionen des Ge­setzgebers in den meisten Fällen sehr verständlich, im Gesetzestext fehlt es hierzu allerdings stellenwei­se an Prä­zi­sie­rungen.

Im Folgenden benennen wir einerseits die Passagen des Kabinettsentwurfs, die nach den Be­ratungen des Ge­setzes bei seiner Verabschiedung unbedingt beibehalten werden sollten und the­ma­tisieren andererseits auch jene Gesetzesformulierungen, die unseres Er­ach­tens drin­gend präzisiert werden müssten.


• Um Missverständnissen und zukünftigen juristischen Auseinandersetzungen vorzubeu­gen, sollte es in § 1 Abs. 2 heißen:

„Ausübung der heilkundlichen Psychotherapie im Sinne dieses Gesetzes ist jede mit­tels wissenschaftlich geprüfter und vom Wissenschaftlichen Beirat Psycho­the­rapie anerkannter psychotherapeutischer Verfahren berufs- oder ge­schäfts­mä­ßig vorge­nommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Stö­run­gen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist.“

Dies gewährleistet einheitliche Qualitätsstandards in der Berufsaus­übung psychothera­peutisch tätiger Fachärzte und der zukünftigen Psychotherapeu­ten im In­teresse einer verlässli­chen und für die Patienten transparenten psychotherapeutischen Ver­sorgung der Bevölkerung, während die Erprobung von Innovationen und Weiter­entwicklun­gen unter For­schungsbedingungen zu erfolgen hat.

• Die gesetzliche Regelung, dass auch zukünftig der G-BA die wissenschaftlich anerkannten Psychotherapieverfahren hinsichtlich ihres Nutzens und ihrer Wirtschaftlichkeit über­prüft, ist im Interesse einer adäquaten psychotherapeutischen Versorgung der Patienten un­ver­zicht­bar. Entsprechend schlagen wir zu § 8 vor, dass die zuständige Landesbehörde bei der Überprüfung der wissenschaftli­chen Anerkennung eines zur Ausbildung zuzulas­senden Ver­fah­rens nicht nur in Zweifelsfäll­en, sondern regelhaft den von der Bundes­ärzte- und Bun­des­psychotherapeutenkamm­er besetzten Wissenschaftlichen Beirat Psy­chotherapie hin­zu­zieht. Entsprechendes sollte auch für die Einrichtung alters- und ver­fah­rens­spe­zi­fi­scher Weiterbildungen in den Ländern gelten.

• Die Abschnitte zu Ziel (§ 7), Dauer, Struktur und Durchführung (§ 9) des Studiums so­wie die Re­gelungen zu Ausbildung, Prüfung und Approbation (§ 20) bedürfen unseres Erachtens der Über­ar­bei­tung und weiteren inhaltlichen Ausgestaltung. Damit die Studierenden die Appro­ba­tions­er­for­dernisse erfüllen können, sind in allen wissenschaftlich aner­kann­ten Ver­fah­r­en klinisch und wissenschaftlich qualifizierte Leh­rende vorzusehen. Dies erfordert auch die Einrich­tung neuer Lehrstühle und ist ausbildungs­politisch Voraussetzung dafür, dass sich Studie­ren­de – wie in der Begründung des Gesetzentwurfs ausgeführt (Seite 56) – die in den je­wei­ligen Verfahren spezifische Diagnostik und Indikationsstel­lung aneignen und eine fun­dier­te Entscheidung darüber treffen können, in welchem Ver­fahren und in wel­chem Alters­gebiet sie sich weiterbilden. Auch aus versorgungspoliti­scher Perspektive (Ver­fahrens­armut) ist es notwendig, der psychotherapeutischen Mo­nokultur an den Hoch­schulen zu be­gegnen, damit die Breite der wissenschaftlich aner­kannten Verfahren auch in der Zu­kunft in der Versorgung erhalten bleibt.

• Ein polyvalenter Bachelor der Psychologie mit einem darauffolgenden 2-jährigen Master­stu­dium Psychotherapie scheint uns für ein grundständiges Psychotherapiestudium nicht zielführend. Stattdessen müsste das Bachelorstudium umfangreicher das Wissen der in der Gesetzesbegründung aufgeführten Bezugswissenschaften (Pädagogik, Medizin etc.), das die Psychotherapie als interdisziplinäres Fachgebiet speist, integrieren und vermit­teln.

• In den Hochschulambulanzen (SGB V § 117 ff.) müssen alle wissenschaftlich an­erkann­ten Verfahren praktiziert werden, damit die Approbationsanforderungen von den Stu­die­ren­den erfüllt werden, d. h. praktische Erfahrungen mit diesen Verfah­ren er­wor­ben wer­den kön­nen. Dies ist nur realisierbar, wenn hierfür Kooperationen mit den Am­bu­lan­zen der jet­zigen Ausbildungs- bzw. zukünftigen Weiterbildungsinstitute ein­ge­rich­tet wer­den. Die Am­bulanzen der Institute sind der Garant für breite klinische Erfahrung, uni­ver­si­täre Leh­re ver­mittelt in aller Regel primär theoretis­ches Wissen.

• Die Approbationsordnung muss auf jeden Fall unter Beteiligung der Ausbildungs- und Fach­verbände und Hochschulvertreter aller wissenschaftlich anerkannten Verfahren er­stellt und konsentiert werden.


Bezüglich der Approbationsprüfung ist u. a. folgendes zu berücksichtigen:

• Die Studierenden müssen nachweisen, dass sie über Grundlagenwissen in allen wis­sen­schaft­lich anerkannten psychotherapeutischen Verfahren samt deren wissen­schafts­theo­retischer Fundierung und deren spezifischen Forschungsansätzen verfü­gen.

• Für die Psychotherapeutische Prüfung als Voraussetzung für die Erteilung der Appro­ba­tion (§ 10) muss sichergestellt werden, dass die Kompetenzen der Prüflinge in den ein­zel­nen Verfahren durch darin spezifisch qualifizierte Prüfer geprüft werden.

• Die vorgesehenen Parcoursprüfungen mit den im Referentenentwurf angedachten Mus­ter­lösungen sind nur für Vorstellungen von modularisierter Verhaltenstherapie ge­eig­net, nicht aber für Analytische und Tiefenpsychologisch fundierte Psycho­the­ra­pie, bei denen die authentische Arbeit mit und in der therapeutischen Beziehung eine zentrale Rolle spielt. Besser wäre es, die klinische Kompetenz an­hand von durch die Prü­fer prä­sen­tier­ten Fallvignetten zu überprüfen, zu denen die Prüflinge ein für den geschilderten Pa­tien­ten geeignetes diagnostisches Vorgehen entwerfen und eine Dif­fe­renzialdiagnose er­stel­len sowie einen Behandlungsvor­schlag nennen müssten.

• Eine IMPP-Prüfung scheint uns weiter sinnvoll, da diese Anforderung auch Rückwir­kun­gen auf die Studienanforderungen hat.

• Um über den Masterabschluss hinaus eine Behandlungserlaubnis zu rechtfertigen, ist ein Praktisches Jahr im klinisch-psychotherapeutischen Bereich mit konkreter Erfah­rung in verschiedenen wissenschaftlich anerkannten Verfahren als klini­sche Mindest­kom­pe­tenz notwendig.


Bezogen auf die Weiterbildung und deren Finanzierung bestehen folgende Prob­leme, die gelöst werden müssen, damit die Weiterbildung fachgerecht erfolgen kann:

• Die Finanzierung der Weiterbildung ist auf der Basis der formulierten Gesetzesrege­lung nicht gedeckt. Sie kann nicht die zusätzlich entstehenden finanziellen Belastun­gen der (dann) Weiterbildungsinstitute auffangen und belässt die PiW in finanziell prob­le­ma­tischen Verhältnissen. Zudem fordern die Formulierungen in den Heilberu­fegesetzen der Länder nur eine „angemessene Vergütung“, ohne dass sich daraus ab­leiten lässt, was darunter zu verstehen sei.

• Das im Kabinettsentwurf vorgesehene Finanzierungsmodell der Weiterbildung wird – ins­besondere in der ambulanten Tätigkeit – zukünftige PiW kaum besserstellen als jet­zige PiA. Für die psychoanalytisch begrün­de­ten Verfahren, insbesondere für die Analy­ti­sche Psychotherapie bzw. Psycho­ana­lyse, hätte die unzureichende Weiter­bil­dungsfi­nan­zie­rung besonders nachteilige Fol­gen, da hier ein bereits bestehender Wettbe­werbs­nach­teil verschärft würde (Nadel­öhr: Hochschule und teurere Selbst­erfahrung, die er­for­derlich ist, um das Verfahren lege artis zu erlernen). Es ist zu be­fürchten, dass die Qua­lität der Weiterbildung absehbar unter diesen ungesicherten fi­nan­ziellen Rah­men­be­din­gungen (Kürzen von Su­pervision, Selbsterfahrung etc.) erheb­lich leidet bzw. ver­loren gehen könnte.

• Die zusätzliche Finanzierung des durch die Weiterbildung entstehenden Mehrauf­wands muss für alle wissenschaftlich anerkannten Verfahren gewährleistet und durch ge­setz­li­che Regelungen sichergestellt sein. Das von der BPtK in Auftrag gege­be­ne Gutachten von Prof. R. Hess macht hierzu differenzierte Vorschläge.

• Zudem sind Übergangsregelungen zu finden, die finanzielle Regelungen für die nach der alten Regelung in Ausbildung befindlichen PiA während ihrer Praktika fi­nan­ziell absi­chern und damit für ihre prekären Einkommenssituationen Abhilfe schaf­fen.


Die als Auftrag an den G-BA für § 92 Abs. 6a SGB V eingefügte Regelung einer diagnose­bezogenen, leitliniengerechten sowie koordinierten und strukturierten Behand­lungs­steu­erung halten wir aus formalen wie inhaltlichen Gründen für unangemes­sen.

• Die angedachten berufsgruppenübergrei­fenden Regelungswüns­che, die die psycho­the­rapeutische Versorgung aller daran be­teiligten Leistungse­rbringer und nicht die psycho­therapeutische Ausbildung betreffen, sind in einem Gesetz zur Aus­bil­dungs­reform einer spe­zifischen Berufsgruppe fehl am Platz.

• Zudem erfolgt eine Indikationsstellung unseres Erachtens nicht ausschließlich leit­li­nien­orientiert, son­dern überwiegend patientenorientiert. Leitlinien definieren nur ei­nen Be­hand­lungskorridor, dessen Geeignetheit für den je individuellen Pa­tienten ge­prüft wer­den muss.

• Keinesfalls kann – wie im Gesetz beabsichtigt – Behandlungsumfang und -intensität so­wie die Behandlungsart diagnoseorientiert festgelegt werden, dies kann nur am indi­vi­du­ellen Patienten orientiert sachgerecht erfolgen.


Damit sich die Ausbildungs-, Weiterbildungs- und Versorgungssituation gegenüber der bisheri­gen Lage mit diesem Gesetz tatsächlich verbessert, müssten obenstehende unseres Erachtens essentielle Punkte vor der Gesetzesverabschiedung geklärt wer­den.



Dipl.-Psych. Maria Johne, Dr. Gebhard Allert und Dr. Valérie Bouville
für den Vorstand der DPV

Dr. Daniel Weimer, Dipl.-Psych. Bernhard Wurth, Dr. Christoph Licher, Dipl.-Psych. Christa Leien­decker, Dr. Karl Metzner und Dipl.-Psych. Susanne Walz-Pawlita
für den Ausschuss Gesundheits- und Berufspolitik der DPV
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